Vorsicht bei Post von sog. „Auskunft-Zentralen“

Heute war mal wieder Post von einer Auskunft-Zentrale im Briefkasten. Das Schreiben sei bereits am 02.10.2012 per Post zugesandt worden!, steht da.  Das Ganze ist auf Umweltpapier gedruckt und wirkt – zumindest auf den ersten Blick – hoch offiziell. Man müsse seine Daten ergänzen und das Schreiben unterschrieben bis zum 12.11.12 per Fax an die Nummer 0800 … übersenden. Im Kleingedruckten findet man dann den Hinweis, dass es sich hierbei um einen kostenpflichtigen Eintrag auf einer Internetseite handelt. Das Angebot ist nicht einmal besonders günstig. Für zwei Jahre soll man knapp 1.400,00 € bezahlen.
Das OLG Düssldorf hat hierzu in seiner Entscheidung vom 14.02.2012 festgestellt:
„Die Versendung eines Angebotsschreibens für einen erstmaligen Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.“
Das Urteil scheint die Anbieter wenig beeindruckt zu haben, da weiterhin solche Werbebriefe versandt werden.
Es bleibt der sicherste Weg die Formulare gar nicht erst auszufüllen und diese  direkt zu entsorgen.

 

 

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