In seiner Entscheidung vom 20. September 2011 – 9 AZR 416/10 – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Urlaubsabgeltungsanprüche nicht nach § 1922 BGB im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen können.
Das Arbeitsverhältnis war mit dem Tod des Arbeitnehmers beendet worden. Zu dieser Zeit bestanden noch Urlaubsansprüche aus zwei Jahren, die er wegen seiner Erkrankung nicht nehmen konnte.
Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um, entschied das Gericht. Daher kann der Anspruch auch nicht vererbt werden.
-
Rechtsanwältin Küßner
Baumschulenstraße 9-10
12437 BerlinTelefon: 030 555 76 222
Fax: 030 53 00 00 61Schlagwörter
- Abmahnung
- AGG
- Alter
- Altersdiskriminierung
- Anfechtung
- Arbeitsrecht
- Arbeitsschutz
- Arbeitsvertrag
- Aufwendungsersatz
- BAG
- Befristung
- Corona
- Corona-ARbSchV
- Diskriminierung
- Einstellung
- faktisches Arbeitsverhältnis
- Freistellung
- Geschlecht
- Gesundheitsschädigung
- Heimarbeit
- Herkunft
- Homeoffice
- Infektionsschutzgesetz
- Kirche
- Kurzarbeit
- Kündigung
- Lohnfortzahlung
- Maskenpflicht
- Quarantäne
- Reisebüro
- Reiserecht
- Reiseveranstalter
- Reisevermittler
- Religion
- Rufbereitschaft
- SARS-Co-2-Arbeitsschutzstandard
- Schadensersatz
- Schulbuch
- Stellenausschreibung
- Urlaub
- Urlaubsabgeltung
- Virus