{"id":121,"date":"2013-04-25T16:16:33","date_gmt":"2013-04-25T16:16:33","guid":{"rendered":"http:\/\/kanzlei.kuessner.org\/?p=121"},"modified":"2013-04-25T16:16:33","modified_gmt":"2013-04-25T16:16:33","slug":"agg-bei-der-einstellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kanzlei.kuessner.org\/?p=121","title":{"rendered":"AGG bei der Einstellung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Das Bundesarbeitsgericht hat sich zu der Frage ge\u00e4u\u00dfert, ob eine Bewerberin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters und ihrer Herkunft haben kann, wenn zun\u00e4chst kein Anhaltspunkt f\u00fcr eine solche Diskriminierung vorliegt. Insbesondere hat eine abgelehnte Bewerberin keinen Anspruch auf Auskunft, ob ein anderer Bewerber die angestrebte Stelle bekommen hat. Im einzelnen f\u00fchrt das Gericht aus:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">&#8222;Die 1961 in der Russischen SSR geborene Kl\u00e4gerin hatte sich im Jahre 2006 auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle eines\/einer Softwareentwicklers\/-in erfolglos beworben. Die Beklagte teilte ihr nicht mit, ob sie einen anderen Bewerber eingestellt hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien f\u00fcr diese Entscheidung ma\u00dfgeblich gewesen waren. Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe die Voraussetzungen f\u00fcr die ausgeschriebene Stelle erf\u00fcllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen und damit unter Versto\u00df gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden. Sie hat von der Beklagten eine angemessene Entsch\u00e4digung in Geld verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.<br \/>\nEinen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Auskunft gegen die Beklagte, ob diese einen anderen Bewerber eingestellt hat und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien, sah der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts nach nationalem Recht nicht. Auf seine Vorlage an den EuGH hatte dieser mit Urteil vom 19. April 2012 (- C-415\/10 -) entschieden, dass sich ein solcher Auskunftsanspruch auch nicht aufgrund des Gemeinschaftsrechts ergibt, die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Arbeitgeber jedoch unter Umst\u00e4nden einen Gesichtspunkt darstellen kann, welcher beim Nachweis der Tatsachen heranzuziehen ist, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des EuGH blieb die Entsch\u00e4digungsklage vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Kl\u00e4gerin hat zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre Herkunft hingewiesen, jedoch keine ausreichenden Indizien dargelegt, welche eine Benachteiligung wegen eines in \u00a7 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen und die nach \u00a7 22 AGG zu einer Beweislast der Beklagten daf\u00fcr f\u00fchren w\u00fcrden, dass kein Versto\u00df gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat. Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch die Beklagte begr\u00fcndete im Streitfalle nicht die Vermutung einer unzul\u00e4ssigen Benachteiligung der Kl\u00e4gerin iSd. \u00a7 7 AGG.&#8220;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. April 2013 &#8211; 8 AZR\u00a087\/08 &#8211;<br \/>\nVorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 9. November 2007 &#8211; H 3 Sa 102\/07 &#8211;<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Fazit: Es gen\u00fcgt nicht, dass man die Vermutung hat, diskriminiert zu werden. Vielmehr muss noch ein weiteres Indiz dazu kommen, um einen Schadensersatz begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Stellenausschreibung nicht den Anforderungen des AGG gen\u00fcgt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesarbeitsgericht hat sich zu der Frage ge\u00e4u\u00dfert, ob eine Bewerberin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters und ihrer Herkunft haben kann, wenn zun\u00e4chst kein Anhaltspunkt f\u00fcr eine solche Diskriminierung vorliegt. 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