{"id":124,"date":"2013-04-25T16:30:12","date_gmt":"2013-04-25T16:30:12","guid":{"rendered":"http:\/\/kanzlei.kuessner.org\/?p=124"},"modified":"2013-04-25T16:30:12","modified_gmt":"2013-04-25T16:30:12","slug":"religionsfreiheit-vs-kirche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kanzlei.kuessner.org\/?p=124","title":{"rendered":"Religionsfreiheit vs. Kirche"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Normalerweise d\u00fcrfte der Austritt aus einer Kirche nicht zur K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fchren. Das w\u00e4re\u00a0eine Mi\u00dfachtung der Religionsfreiheit und des AGG.\u00a0Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitnehmer f\u00fcr eine kirchliche Einrichtung arbeitet. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht am heutigen Tag seine Entscheidung ver\u00f6ffentlicht:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">&#8222;Der Austritt eines Mitarbeiters einer von einem katholischen Caritasverband getragenen Kinderbetreuungsst\u00e4tte aus der katholischen Kirche kann die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses rechtfertigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der f\u00fcr alle geltenden<br \/>\nGesetze selbst. Dieses Recht kommt neben den verfassten Kirchen auch den ihnen zugeordneten karitativen Einrichtungen zu. Es erm\u00f6glicht ihnen, in den Schranken des f\u00fcr alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst auch im Rahmen privatrechtlich begr\u00fcndeter Arbeitsverh\u00e4ltnisse entsprechend ihrem Selbstverst\u00e4ndnis zu regeln.<br \/>\nNach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverh\u00e4ltnisse von 1993 ist der Austritt aus der katholischen Kirche ein schwerwiegender Loyalit\u00e4tsversto\u00df, der eine Weiterbesch\u00e4ftigung des Mitarbeiters nicht zul\u00e4sst. Im K\u00fcndigungsschutzprozess haben die Arbeitsgerichte zwischen den Grundrechten der Arbeitnehmer &#8211; etwa auf Glaubens- und Gewissensfreiheit &#8211; und dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat &#8211; wie die Vorinstanzen &#8211; die Klage eines seit 1992 beim beklagten Caritasverband besch\u00e4ftigten Sozialp\u00e4dagogen gegen eine auf seinen Austritt aus der katholischen Kirche gest\u00fctzte K\u00fcndigung abgewiesen. Der Kl\u00e4ger arbeitete in einem sozialen Zentrum, in dem Schulkinder bis zum 12. Lebensjahr nachmittags betreut werden. Die Religionszugeh\u00f6rigkeit der Kinder ist ohne Bedeutung. Religi\u00f6se Inhalte werden nicht vermittelt. Im Februar 2011 trat der Kl\u00e4ger aus der katholischen Kirche aus.<br \/>\nGegen\u00fcber dem Beklagten nannte er als Beweggr\u00fcnde die zahlreichen Missbrauchsf\u00e4lle in katholischen Einrichtungen, die Vorg\u00e4nge um die \u201ePiusbruderschaft\u201c und die Karfreitagsliturgie, in der eine antijudaische Tradition der katholischen Kirche zu Tage trete.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat durch seinen Austritt gegen seine arbeitsvertraglichen Loyalit\u00e4tsobliegenheiten versto\u00dfen. Aufgrund dessen war es dem Beklagten nicht zumutbar, ihn als Sozialp\u00e4dagogen weiterzubesch\u00e4ftigen. Nach dem kirchlichen Selbstverst\u00e4ndnis leistete der Kl\u00e4ger unmittelbar \u201eDienst am Menschen\u201c und nahm damit am Sendungsauftrag der katholischen Kirche teil. Ihm fehlt infolge seines Kirchenaustritts nach dem Glaubensverst\u00e4ndnis des Beklagten die Eignung f\u00fcr eine Weiterbesch\u00e4ftigung im Rahmen der Dienstgemeinschaft. Zwar hat auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Kl\u00e4gers ein hohes Gewicht. Sie musste aber hier hinter das Selbstbestimmungsrecht des Beklagten zur\u00fccktreten. Dieser kann im vorliegenden Fall von den staatlichen Gerichten nicht gezwungen werden, im verk\u00fcndigungsnahen Bereich einen Mitarbeiter weiterzubesch\u00e4ftigen, der nicht nur in einem einzelnen Punkt den kirchlichen Loyalit\u00e4tsanforderungen nicht gerecht geworden ist, sondern sich insgesamt von der katholischen Glaubensgemeinschaft losgesagt hat. Besch\u00e4ftigungsdauer und Lebensalter des Kl\u00e4gers fielen demgegen\u00fcber im Ergebnis nicht ins Gewicht. F\u00fcr Sozialp\u00e4dagogen gibt es zudem auch au\u00dferhalb der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger wird durch die K\u00fcndigung nicht iSv. \u00a7 1, \u00a7 7 AGG diskriminiert. Die Ungleichbehandlung wegen seiner Religion ist nach \u00a7 9 Abs. 1, Abs. 2 AGG gerechtfertigt. Eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000\/78\/EG des Rates vom 27. November 2000 stellte sich angesichts der Art der vom Kl\u00e4ger ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit nicht.&#8220;<br \/>\n<em>Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. April 2013 &#8211; 2 AZR 579\/12 &#8211;<br \/>\nVorinstanz: LAG Baden-W\u00fcrttemberg &#8211; Kammern Mannheim &#8211; Urteil vom 9. M\u00e4rz 2012 &#8211; 12 Sa 55\/11 &#8211;<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Normalerweise d\u00fcrfte der Austritt aus einer Kirche nicht zur K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fchren. Das w\u00e4re\u00a0eine Mi\u00dfachtung der Religionsfreiheit und des AGG.\u00a0Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitnehmer f\u00fcr eine kirchliche Einrichtung arbeitet. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht am heutigen Tag seine Entscheidung &hellip; <a href=\"https:\/\/kanzlei.kuessner.org\/?p=124\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4],"tags":[20,28,11,27],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/kanzlei.kuessner.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/124"}],"collection":[{"href":"https:\/\/kanzlei.kuessner.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/kanzlei.kuessner.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kanzlei.kuessner.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kanzlei.kuessner.org\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=124"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/kanzlei.kuessner.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/124\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":130,"href":"https:\/\/kanzlei.kuessner.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/124\/revisions\/130"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/kanzlei.kuessner.org\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=124"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/kanzlei.kuessner.org\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=124"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/kanzlei.kuessner.org\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=124"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}