{"id":132,"date":"2013-04-25T16:43:51","date_gmt":"2013-04-25T16:43:51","guid":{"rendered":"http:\/\/kanzlei.kuessner.org\/?p=132"},"modified":"2013-04-25T16:43:51","modified_gmt":"2013-04-25T16:43:51","slug":"womit-sich-das-bag-sonst-noch-beschaftigen-muss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kanzlei.kuessner.org\/?p=132","title":{"rendered":"Womit sich das BAG sonst noch besch\u00e4ftigen muss &#8230;"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Oftmals geht es einfach nur ums Prinzip. Und solche F\u00e4lle k\u00f6nnen in der Arbeitsgerichtsbarkeit schon mal durch drei Instanzen gehen. Im folgenden Fall ging es um die Erstattung von 14,36 \u20ac f\u00fcr ein Schulbuch.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von \u00a7 670 BGB Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Bezug auf die Arbeitsausf\u00fchrung gemacht hat, wenn die erbrachten Aufwendungen nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind und der Arbeitnehmer sie nach verst\u00e4ndigem Ermessen subjektiv f\u00fcr notwendig halten durfte.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist beim beklagten Land als Lehrer angestellt. Er hatte im Schuljahr 2008\/2009 in der f\u00fcnften Klasse einer Hauptschule Mathematik zu unterrichten. Das beklagte Land stellte ihm das von der zust\u00e4ndigen Stelle f\u00fcr den Unterricht bestimmte Schulbuch zu Beginn des Schuljahres nicht zur Verf\u00fcgung. Nachdem der Kl\u00e4ger bereits im Vorjahr das beklagte Land erfolglos aufgefordert hatte, ihm ein f\u00fcr den Unterricht erforderliches Schulbuch zu \u00fcberlassen, und der Leiter der Hauptschule die \u00dcberlassung des f\u00fcr den Mathematikunterricht ben\u00f6tigten Schulbuchs aus der Schulbibliothek abgelehnt hatte, kaufte der Kl\u00e4ger das Buch selbst. Der Kl\u00e4ger, der bereit war, das Schulbuch dem beklagten Land zu \u00fcbereignen, verlangte von diesem ohne Erfolg die Erstattung des Kaufpreises in H\u00f6he von 14,36 Euro. Das beklagte Land hat gemeint, die Kosten f\u00fcr Lehrmittel und damit auch Schulb\u00fccher habe die \u00f6rtliche Gemeinde als Tr\u00e4gerin der Hauptschule zu tragen. Der Kl\u00e4ger solle sich an die Gemeinde wenden oder die Kosten f\u00fcr den Erwerb des Schulbuchs im Rahmen der Steuererkl\u00e4rung geltend machen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Kl\u00e4gers das Urteil des Arbeitsgerichts abge\u00e4ndert und das beklagte Land zur Erstattung des Kaufpreises verurteilt.<br \/>\nDie Revision des beklagten Landes hatte vor dem Neunten Senat des\u00a0 Bundesarbeitsgerichts, der an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden war, keinen Erfolg. Das beklagte Land als Arbeitgeber des Kl\u00e4gers und nicht die Gemeinde als Schultr\u00e4gerin ist verpflichtet, dem Kl\u00e4ger den Kaufpreis f\u00fcr das Schulbuch zu erstatten. Mit dem Hinweis, der Kl\u00e4ger k\u00f6nne die Aufwendungen f\u00fcr den Kauf des Buchs als Werbungskosten steuermindernd geltend machen, konnte das beklagte Land sich dieser Verpflichtung nicht entziehen. Ma\u00dfgebend ist, dass der Kl\u00e4ger ohne das von den Sch\u00fclern benutzte Schulbuch nicht in der Lage war, ordnungsgem\u00e4\u00df Mathematikunterricht zu erteilen. Die Kosten f\u00fcr den Erwerb des Buchs waren nicht durch die Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers abgegolten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. M\u00e4rz 2013 &#8211; 9 AZR 455\/11<br \/>\nVorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 2. Mai 2011 &#8211; 8 Sa 1258\/10 <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Oftmals geht es einfach nur ums Prinzip. Und solche F\u00e4lle k\u00f6nnen in der Arbeitsgerichtsbarkeit schon mal durch drei Instanzen gehen. Im folgenden Fall ging es um die Erstattung von 14,36 \u20ac f\u00fcr ein Schulbuch. 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