{"id":140,"date":"2016-05-11T13:05:42","date_gmt":"2016-05-11T13:05:42","guid":{"rendered":"http:\/\/kanzlei.kuessner.org\/?p=140"},"modified":"2016-05-11T13:07:21","modified_gmt":"2016-05-11T13:07:21","slug":"zur-verlaengerung-des-befristeten-arbeitsverhaeltnisses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kanzlei.kuessner.org\/?p=140","title":{"rendered":"Zur Verl\u00e4ngerung des befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses"},"content":{"rendered":"<p style=\"margin-bottom: 0cm;\" align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">In seiner Entscheidung vom 7.10.2015, 7 AZR 40\/14 macht das BAG deutlich, dass nicht jede Art der Weiterbesch\u00e4ftigung unmittelbar zu einem unbefristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis f\u00fchren muss. <\/span><\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\" align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">Im vorliegenden Fall bestand ein befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis. Dieses sollte wiederum befristet verl\u00e4ngert werden. Der Mitarbeiter erschien jedoch nicht zur angebotenen Vertragsunterzeichnung und setzte sein Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcber den Befristungszeitpunkt fort. Hierzu best\u00e4tigt das BAG zun\u00e4chst die bisherige Rechtsprechung:<\/span><\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\" align=\"JUSTIFY\">\u201e<span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">Der Abschluss eines Arbeitsvertrags bedarf nicht der Schriftform. Das Schriftformerfordernis des \u00a7\u00a014 Abs.\u00a04 TzBfG gilt nur f\u00fcr die Befristung des Arbeitsvertrags. Schlie\u00dfen die Parteien nur m\u00fcndlich einen befristeten Arbeitsvertrag, ist die Befristung nach \u00a7\u00a0125 Satz\u00a01 BGB nichtig. Das hat zur Folge, dass nach \u00a7\u00a016 Satz\u00a01 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis entsteht. Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch dann, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn zun\u00e4chst m\u00fcndlich einen befristeten Arbeitsvertrag abschlie\u00dfen und das m\u00fcndlich Vereinbarte nach der Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer schriftlich niederlegen. In diesem Fall ist die zun\u00e4chst m\u00fcndlich getroffene Befristungsabrede nach \u00a7\u00a014 Abs.\u00a04 TzBfG, \u00a7\u00a0125 Satz\u00a01 BGB nichtig mit der Folge, dass bei Vertragsbeginn nach \u00a7\u00a016 Satz\u00a01 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis entsteht. Die sp\u00e4tere schriftliche Niederlegung der zun\u00e4chst nur m\u00fcndlich vereinbarten Befristung f\u00fchrt nicht dazu, dass die zun\u00e4chst formnichtige Befristung r\u00fcckwirkend wirksam wird <\/span><em><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">(vgl. hierzu BAG 16.\u00a0M\u00e4rz 2005 &#8211;\u00a07\u00a0AZR 289\/04\u00a0&#8211; zu\u00a0I\u00a02 der Gr\u00fcnde, BAGE\u00a0114, 146)<\/span><\/em><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">. Dadurch kann allenfalls das bei Vertragsbeginn nach \u00a7\u00a016 Satz\u00a01 TzBfG entstandene unbefristete Arbeitsverh\u00e4ltnis nachtr\u00e4glich befristet werden. Hierzu sind allerdings auf die Herbeif\u00fchrung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserkl\u00e4rungen der Parteien erforderlich <\/span><em><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">(BAG 16.\u00a0April 2008 &#8211;\u00a07\u00a0AZR 1048\/06\u00a0&#8211; Rn.\u00a012)<\/span><\/em><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">.\u201c<\/span><\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\" align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">Im vorliegenden Fall betrachtet es die Lage jedoch anders. Es geht davon aus, dass hier gar kein Arbeitsvertrag begr\u00fcndet wurde, sondern lediglich ein faktisches Arbeitsverh\u00e4ltnis vorliegt.<\/span><\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\" align=\"JUSTIFY\">\u201e<span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">Obwohl der Abschluss eines Arbeitsvertrags als solcher formfrei m\u00f6glich ist, kann der Arbeitgeber den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abh\u00e4ngig machen. In diesem Fall kann ein vor der Arbeitsaufnahme abgegebenes schriftliches Vertragsangebot des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer nur durch eine den Anforderungen des \u00a7\u00a0126 Abs.\u00a02 BGB gen\u00fcgende Annahmeerkl\u00e4rung angenommen werden. Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitnehmer den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags ausdr\u00fccklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten angek\u00fcndigt, so ist diese Erkl\u00e4rung ohne Hinzutreten au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde nach dem ma\u00dfgeblichen Empf\u00e4ngerhorizont <\/span><em><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">(\u00a7\u00a7\u00a0133, 157 BGB)<\/span><\/em><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\"> dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus \u00a7\u00a014 Abs.\u00a04 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erkl\u00e4rung nur durch die der Form des \u00a7\u00a0126 Abs.\u00a02 BGB gen\u00fcgende Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann <\/span><em><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">(BAG 16.\u00a0April 2008 &#8211;\u00a07\u00a0AZR 1048\/06\u00a0&#8211; Rn.\u00a014)<\/span><\/em><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">. Der Arbeitnehmer kann in F\u00e4llen, in denen der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformerfordernisses abh\u00e4ngen soll, ein ihm vorliegendes schriftliches Vertragsangebot des Arbeitgebers nicht durch die Arbeitsaufnahme konkludent, sondern nur durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde annehmen. Nimmt der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt die Arbeit auf, entsteht zwischen den Parteien lediglich ein faktisches Arbeitsverh\u00e4ltnis, weil es an der Abgabe der zum Vertragsschluss erforderlichen \u00fcbereinstimmenden Willenserkl\u00e4rungen fehlt <\/span><em><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">(BAG 16.\u00a0April 2008 &#8211;\u00a07\u00a0AZR 1048\/06\u00a0&#8211; Rn.\u00a014)<\/span><\/em><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">. Dabei kann dahinstehen, ob die Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers als ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zu den zuvor vereinbarten Bedingungen angesehen werden kann. Hat der Arbeitgeber durch sein vor der Arbeitsaufnahme liegendes Verhalten verdeutlicht, dass er den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformgebots des \u00a7\u00a014 Abs.\u00a04 TzBfG abh\u00e4ngig machen will, liegt in der blo\u00dfen Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers regelm\u00e4\u00dfig nicht die Annahme eines vermeintlichen Vertragsangebots des Arbeitnehmers. Dieser kann das schriftliche Angebot des Arbeitgebers dann noch nach der Arbeitsaufnahme durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags annehmen <\/span><em><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">(BAG 16.\u00a0April 2008 &#8211;\u00a07\u00a0AZR 1048\/06\u00a0&#8211; Rn.\u00a014)<\/span><\/em><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">.\u201c<\/span><\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\" align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">&#8230;<\/span><\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\" align=\"JUSTIFY\">\u201e<span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">Danach ist zwischen den Parteien kein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis entstanden, da die Beklagte der Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses kurz vor dem Ende der Vertragslaufzeit widersprochen hat. Die Beklagte hat dem Kl\u00e4ger die Unterzeichnung eines zum 6.\u00a0Juni 2012 befristeten schriftlichen Arbeitsvertrags angeboten und dies mit der Erkl\u00e4rung verbunden, ohne eine Vertragsunterzeichnung vor dem 31.\u00a0Dezember 2011 komme keine Vertragsverl\u00e4ngerung zustande, das Arbeitsverh\u00e4ltnis ende dann am 31.\u00a0Dezember 2011. Damit hat die Beklagte der unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses noch vor dem Ende der Vertragslaufzeit widersprochen und dadurch den Eintritt der gesetzlichen Fiktion des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a05 TzBfG verhindert <\/span><em><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">(vgl. hierzu BAG 5.\u00a0Mai 2004 &#8211;\u00a07\u00a0AZR 629\/03\u00a0&#8211; zu\u00a0II\u00a02\u00a0b der Gr\u00fcnde, BAGE\u00a0110, 295)<\/span><\/em><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">. Aufgrund der Erkl\u00e4rung der Beklagten bestand f\u00fcr die gesetzliche Fiktion kein Raum. Die Beklagte hatte dem Kl\u00e4ger unmissverst\u00e4ndlich zu erkennen gegeben, mit einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht einverstanden zu sein. Dies hinderte auch f\u00fcr die Zeit der tats\u00e4chlichen Besch\u00e4ftigung des Kl\u00e4gers den Eintritt der in \u00a7\u00a015 Abs.\u00a05 TzBfG bestimmten Fiktion. Das gilt auch angesichts der mehr als f\u00fcnfmonatigen Dauer der Besch\u00e4ftigung des Kl\u00e4gers nach dem 31.\u00a0Dezember 2011. Allein aus der Dauer der Besch\u00e4ftigung konnte der Kl\u00e4ger ohne Hinzutreten weiterer Umst\u00e4nde nicht folgern, dass die Beklagte an ihrem Widerspruch nicht festhalten wollte. Umst\u00e4nde, die auf eine Aufgabe des Widerspruchs und den Willen der Beklagten schlie\u00dfen lassen k\u00f6nnten, den Kl\u00e4ger trotz der fehlenden Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrags und damit dauerhaft weiterzubesch\u00e4ftigen, hat der Kl\u00e4ger nicht dargelegt.\u201c <\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seiner Entscheidung vom 7.10.2015, 7 AZR 40\/14 macht das BAG deutlich, dass nicht jede Art der Weiterbesch\u00e4ftigung unmittelbar zu einem unbefristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis f\u00fchren muss. Im vorliegenden Fall bestand ein befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis. Dieses sollte wiederum befristet verl\u00e4ngert werden. 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