{"id":72,"date":"2011-05-06T13:54:30","date_gmt":"2011-05-06T13:54:30","guid":{"rendered":"http:\/\/kanzlei.kuessner.org\/?p=72"},"modified":"2011-05-06T13:57:43","modified_gmt":"2011-05-06T13:57:43","slug":"das-reiseburo-als-reiner-reisevermittler-oder-als-reiseveranstalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kanzlei.kuessner.org\/?p=72","title":{"rendered":"Das Reiseb\u00fcro als reiner Reisevermittler oder als Reiseveranstalter?"},"content":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass ein Reiseb\u00fcro auch dann noch nur ein\u00a0Reisevermittler sein kann, wenn es mehrere Reiseleistungen vermittelt. Ob es nun als Reisevermittler oder als Reiseveranstalter einzustufen ist, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden im Einzelfall ab. Zum Fall:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kl\u00e4gerin nahm an einer bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin des beklagten Reiseb\u00fcros gebuchten kombinierten Flug- und Schiffsreise mit zwei Hotelaufenthalten auf Jamaika teil, die im Reiseb\u00fcro nach den W\u00fcnschen der Kl\u00e4gerin individuell zusammengestellt wurde. Bei dieser Reise wurde auf dem Hinflug ihr Koffer nicht mitbef\u00f6rdert. Sie hat ihn erst nach Abschluss der Schiffsreise wieder erhalten. Die Kl\u00e4gerin verlangt von dem beklagten Reiseb\u00fcro Minderung des Reisepreises, Schadensersatz wegen mangelbedingter Mehrkosten f\u00fcr die Reise sowie Entsch\u00e4digung f\u00fcr nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Es hat angenommen, dass zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten kein Reisevertrag gem\u00e4\u00df \u00a7 651a Abs. 1 BGB, sondern lediglich ein Reisevermittlungsvertrag i. S. des \u00a7 675 BGB zustande gekommen sei. Das Reiseb\u00fcro sei nicht als Reiseveranstalter Vertragspartner eines aus mehreren Reiseleistungen zusammengesetzten Reisevertrags geworden, weil es lediglich die die Reiseleistungen anderer Anbieter f\u00fcr einen Vertragsschluss angeboten habe und hierbei erkennbar nur vermittelnd t\u00e4tig geworden sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts best\u00e4tigt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gibt es weder einen Erfahrungssatz noch eine gesetzliche Auslegungsregel, wonach ein Reiseb\u00fcro, das einzelne Reiseleistungen verschiedener Leistungserbringer zu einer individuellen, auf die W\u00fcnsche des Kunden zugeschnittenen Reise zusammenstellt, zwangsl\u00e4ufig als Reiseveranstalter anzusehen ist. Ein Reiseb\u00fcro \u00fcbernimmt in der Regel typischerweise lediglich die T\u00e4tigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen. Allein aus dem Angebot mehrerer zeitlich und \u00f6rtlich aufeinander abgestimmter Reiseleistungen auf Wunsch des Kunden kann nicht geschlossen werden, dass das Reiseb\u00fcro dem Kunden gegen\u00fcber wie ein Reiseveranstalter die Verantwortung f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung der einzelnen Reiseleistungen \u00fcbernimmt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 90\/314\/EWG des Rates vom 13.\u00a0Juni\u00a01990 \u00fcber Pauschalreisen. Diese Richtlinie definiert in Art. 2 sowohl den Begriff des Veranstalters als auch des Vermittlers von Pauschalreisen. Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) hat in der Rechtssache C-400\/00 (Club-Tour .\/. Garrido) entschieden, dass der Begriff der Pauschalreise im Sinne der Richtlinie auch solche Reisen einschlie\u00dft, die von einem Reiseb\u00fcro auf Wunsch und nach den Vorgaben des Verbrauchers organisiert werden. Auch daraus ergibt sich nur, dass ein Reiseb\u00fcro in diesen Konstellationen Reiseveranstalter sein kann, nicht aber, dass es unabh\u00e4ngig von den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls stets als solcher anzusehen ist. In dem vom EuGH entschiedenen Fall war das vorlegende nationale Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Reiseb\u00fcro dort als Reiseveranstalter aufgetreten war. Dem EuGH war lediglich die Frage vorgelegt worden, ob es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie handelte. Auch f\u00fcr den Bundesgerichtshof besteht angesichts des eindeutigen Wortlauts der Pauschalreiserichtlinie keine Veranlassung, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob ein Reiseb\u00fcro im Einzelfall als blo\u00dfer Reisevermittler einzustufen sein kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Urteil vom 30. September 2010 \u2013 Xa ZR 130\/08 AG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 21. Februar 2008 &#8211; 30 C 3839\/06-25 LG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 30. Oktober 2008 &#8211; 2-24 S 64\/08 <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass ein Reiseb\u00fcro auch dann noch nur ein\u00a0Reisevermittler sein kann, wenn es mehrere Reiseleistungen vermittelt. Ob es nun als Reisevermittler oder als Reiseveranstalter einzustufen ist, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden im Einzelfall ab. 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