{"id":80,"date":"2011-05-13T12:22:42","date_gmt":"2011-05-13T12:22:42","guid":{"rendered":"http:\/\/kanzlei.kuessner.org\/?p=80"},"modified":"2011-05-13T12:24:21","modified_gmt":"2011-05-13T12:24:21","slug":"auserdienstliche-aktivitaten-fur-npd-und-jn-als-kundigungsgrund","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kanzlei.kuessner.org\/?p=80","title":{"rendered":"Au\u00dferdienstliche Aktivit\u00e4ten f\u00fcr NPD und JN als K\u00fcndigungsgrund"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Aktives Eintreten f\u00fcr eine verfassungsfeindliche Partei oder deren Jugendorganisation kann die personenbedingte K\u00fcndigung eines im \u00f6ffentlichen Dienst besch\u00e4ftigten Arbeitnehmers begr\u00fcnden. Das gilt auch dann, wenn die Partei nicht durch das Bundesverfassungsgericht f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt worden ist. Hat allerdings der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen politischer Bet\u00e4tigung abgemahnt, gibt er damit grunds\u00e4tzlich zu erkennen, dass er die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr zumutbar erachtet, wenn zuk\u00fcnftig verfassungsfeindliche Aktivit\u00e4ten unterbleiben. Er kann eine sp\u00e4tere K\u00fcndigung deshalb nicht ausschlie\u00dflich auf Verhalten st\u00fctzen, das schon seiner Abmahnung zugrunde lag. Die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen verfassungsfeindlicher Bet\u00e4tigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine ihm bei seiner Einstellung in den \u00f6ffentlichen Dienst zul\u00e4ssigerweise gestellte Frage nach seiner Verfassungstreue bewusst falsch beantwortet oder relevante Umst\u00e4nde trotz bestehender Offenbarungspflicht verschwiegen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts best\u00e4tigt, das sowohl die Anfechtung des Arbeitsvertrags als auch eine auf Aktivit\u00e4ten f\u00fcr die NPD und deren Jugendorganisation (JN) gest\u00fctzte K\u00fcndigung eines Arbeitnehmers im \u00f6ffentlichen Dienst f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt hat. Der Kl\u00e4ger, der Mitglied der NPD ist, war seit 2003 beim beklagten Land in der Finanzverwaltung t\u00e4tig. Er war zust\u00e4ndig f\u00fcr die Planung, Steuerung und \u00dcberwachung von Druckauftr\u00e4gen. Vor Begr\u00fcndung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses hatte er sich in einer Erkl\u00e4rung zu den Grunds\u00e4tzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt und angegeben, er sei nicht Mitglied einer Organisation, die diese Grundordnung bek\u00e4mpfe. Nachdem das beklagte Land ihn im Oktober 2007 wegen verschiedener parteipolitischer Aktivit\u00e4ten abgemahnt hatte, k\u00fcndigte es das Arbeitsverh\u00e4ltnis im Mai 2008 mit der Begr\u00fcndung, der Kl\u00e4ger habe durch Teilnahme an einer von der NPD abgehaltenen Gedenkveranstaltung erneut seine politische Treuepflicht verletzt. Zudem focht es den Arbeitsvertrag wegen arglistiger T\u00e4uschung an.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Anfechtung ist nicht berechtigt. Der Senat hatte aufgrund bindender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts davon auszugehen, dass sich der Kl\u00e4ger bei Abgabe seiner Erkl\u00e4rung eines Eignungsmangels nicht bewusst war. Auch ein Grund zur K\u00fcndigung liegt nicht vor. Der Kl\u00e4ger hat jedenfalls nach seiner Abmahnung bis zum Zugang der K\u00fcndigung kein Verhalten gezeigt, das als aktives Bek\u00e4mpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes angesehen werden kann. Ob die NPD und ihre Jugendorganisation als verfassungsfeindlich einzustufen sind und ob das abgemahnte Verhalten deutlich gemacht hat, dass der Kl\u00e4ger m\u00f6gliche verfassungsfeindliche Ziele der NPD aktiv unterst\u00fctzt, war nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.\u00a0Mai 2011 &#8211;\u00a02\u00a0AZR 479\/09\u00a0&#8211;<br \/>\nVorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg &#8211;\u00a0Kammern Mannheim\u00a0-, Urteil\u00a0vom 2.\u00a0Juni 2009 &#8211;\u00a014\u00a0Sa 101\/08\u00a0&#8211; <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aktives Eintreten f\u00fcr eine verfassungsfeindliche Partei oder deren Jugendorganisation kann die personenbedingte K\u00fcndigung eines im \u00f6ffentlichen Dienst besch\u00e4ftigten Arbeitnehmers begr\u00fcnden. Das gilt auch dann, wenn die Partei nicht durch das Bundesverfassungsgericht f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt worden ist. 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