Das Bundesarbeitsgericht hat sich zu der Frage geäußert, ob eine Bewerberin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters und ihrer Herkunft haben kann, wenn zunächst kein Anhaltspunkt für eine solche Diskriminierung vorliegt. Insbesondere hat eine abgelehnte Bewerberin keinen Anspruch auf Auskunft, ob ein anderer Bewerber die angestrebte Stelle bekommen hat. Im einzelnen führt das Gericht aus:
„Die 1961 in der Russischen SSR geborene Klägerin hatte sich im Jahre 2006 auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle eines/einer Softwareentwicklers/-in erfolglos beworben. Die Beklagte teilte ihr nicht mit, ob sie einen anderen Bewerber eingestellt hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich gewesen waren. Die Klägerin behauptet, sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und damit unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden. Sie hat von der Beklagten eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft gegen die Beklagte, ob diese einen anderen Bewerber eingestellt hat und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien, sah der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts nach nationalem Recht nicht. Auf seine Vorlage an den EuGH hatte dieser mit Urteil vom 19. April 2012 (- C-415/10 -) entschieden, dass sich ein solcher Auskunftsanspruch auch nicht aufgrund des Gemeinschaftsrechts ergibt, die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Arbeitgeber jedoch unter Umständen einen Gesichtspunkt darstellen kann, welcher beim Nachweis der Tatsachen heranzuziehen ist, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des EuGH blieb die Entschädigungsklage vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Klägerin hat zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre Herkunft hingewiesen, jedoch keine ausreichenden Indizien dargelegt, welche eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen und die nach § 22 AGG zu einer Beweislast der Beklagten dafür führen würden, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat. Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch die Beklagte begründete im Streitfalle nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung der Klägerin iSd. § 7 AGG.“
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. April 2013 – 8 AZR 87/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 9. November 2007 – H 3 Sa 102/07 –
Fazit: Es genügt nicht, dass man die Vermutung hat, diskriminiert zu werden. Vielmehr muss noch ein weiteres Indiz dazu kommen, um einen Schadensersatz begründen zu können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Stellenausschreibung nicht den Anforderungen des AGG genügt.