Altersdiskriminierung bei der Einstellung

Sucht ein öffentlicher Arbeitgeber in einer an „Berufsanfänger“ gerichteten Stellenanzeige für ein Traineeprogramm „Hochschulabsolventen/Young Professionells“ und lehnt er einen 36jährigen Bewerber mit Berufserfahrung bei einer Rechtschutzversicherung und als Rechtsanwalt ab, so ist dies ein Indiz für eine Benachteiligung dieses Bewerbers wegen seines Alters.

Der Arbeitgeber trägt dann die Beweislast dafür, dass ein solcher Verstoß nicht vorgelegen hat. Er darf sich darauf berufen, dass der Bewerber aufgrund seiner im Vergleich zu den Mitbewerbern schlechteren Examensnoten nicht in die eigentliche Bewerberauswahl einbezogen worden ist.

So entschied: Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 24. Januar 2013 – 8 AZR 429/11 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
14. Januar 2011 – 9 Sa 1771/10 –

Fazit: Das AGG soll vor Benachteiligungen aus Gründen des Alters, der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung oder der sexuellen Identität schützen. Im Ergebnis kommt es auf die Formulierung der Stellenausschreibung und die Begründung der Ablehnung durch den Arbeitgeber an. Wer seine Stellenausschreibung möglichst neutral formuliert, kann Klagen dieser Art bereits vorbeugen.

 

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