Corona und Arbeitsrecht

Ein Virus legt Deutschland lahm. Aber was genau bedeutet das eigentlich für mein Arbeitsverhältnis?

Wenn ich an dem Virus erkranke, bekomme ich – wie bei jeder anderen Krankheit auch – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für maximal sechs Wochen und ggf. anschließend Krankengeld.

Wenn ich durch das Virus in Quarantäne muss greift das Infektionsschutzgesetz. Danach bekomme ich eine Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen vom Arbeitgeber und danach Leistungen in Höhe des Krankengeldes vom Amt.

Wenn ich nicht zur Arbeit gehen kann, weil ich mein Kind betreuen muss, bekomme ich kein Geld von meinem Arbeitgeber. Bislang empfiehlt die Regierung Regelungen mit dem Arbeitgeber zu finden, die beides möglich machen sollen.

Wenn mein Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen möchte, kann er dies nicht einseitig tun. Hierzu legt er in aller Regel eine Vereinbarung vor, soweit keine tarifliche oder betriebliche Vereinbarung zur Kurzarbeit im Betrieb besteht. Im Falle von Kurzarbeit gibt es Leistungen vom Amt in Höhe von 60-67 % der Nettoentgeltdifferenz.

Wenn ich aus sonstigen Gründen nicht zur Arbeit gehen möchte, gilt dies in aller Regel als Arbeitsverweigerung und kann zu Abmahnung und Kündigung führen. Natürlich sind aber auch hier die Einzelfälle gesondert zu prüfen.

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