Mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 22. Januar 2021 gelten zunächst befristet zum 15. März 2021 verschärfte Regelungen für Arbeitgeber zum Schutz ihrer Mitarbeiter.
Hiermit soll erreicht werden, das Risiko einer Infektion am Arbeitsplatz zu minimieren.
Der Arbeitgeber ist angehalten alle organisatorischen und technischen Möglichkeiten zu nutzen, um die Verbreitung des SARS Virus einzudämmen.
Es ist unter anderem vorgesehen, dass bei Bürotätigkeiten die Möglichkeit zum Homeoffice angeboten werden soll. Dies gilt nur dann, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dem entgegenstehen. Eine Verpflichtung für den Arbeitnehmer auch tatsächlich ins Homeoffice zu wechseln sieht die Verordnung nicht vor. Allerdings stellt sich die Frage, ob dies nicht bereits vom Weisungsrecht des Arbeitgebers abgedeckt wird. Auf der Internetseite der Bundesregierung wird dies zumindest negiert.
Arbeitnehmer, die nicht im Homeoffice arbeiten können, sollen besonders geschützt werden. Hierfür sollen betriebliche Zusammenkünfte auf ein Minimum reduziert werden. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen soll möglichst vermieden werden. Ist dies nicht möglich, so darf eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Ist auch dies nicht möglich, oder kann der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Masken zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, diese auch zu tragen. Bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten, sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet werden. Diese sollen zeitversetzt arbeiten.